Regierungsentwurf zu § 34k GewO veröffentlicht: Änderungen bei Sachkunde und Übergangsfristen

Für Vermittlerinnen und Vermittler von Verbraucherkrediten wird es einen eigenen Paragraphen in der Gewerbeordnung geben, den § 34k GewO. Künftig ist somit eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO erforderlich. Verbunden ist dies mit der Verpflichtung, dass sich Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO besitzen, und die Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind, in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen müssen.